Zweckbindungsgrundsatz

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Bei dem Zweckbindungsgrundsatz handelt es sich um einen datenschutzrechtlichen Grundsatz, der auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zurückzuführen ist. Der Grundsatz gilt für alle Arten von datenverarbeitenden Stellen, also auch für öffentliche Stellen.

Der Zweckbindungsgrundsatz ist in sämtlichen relevanten datenschutzrechtlichen Gesetzen niedergelegt, so z.B. in § 14 Abs. 1 Satz 1 BDSG, in Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG und in § 12 Abs. 2 TMG.

Nach dem Zweckbindungsgrundsatz ist eine Stelle, die personenbezogene Daten erhebt, bei einer späteren Verwendung dieser Daten grundsätzlich an den Erhebungszweck gebunden. Sie kann die Daten daher später nicht zu anderen Zwecken verwenden. Dies setzt voraus, dass die betreffende Stelle bereits bei der Erhebung von Daten festlegen muss, für welche Zwecke dies geschehen soll. Über diesen Erhebungszweck muss der Betroffene im Regelfall unterrichtet werden.

Die datenschutzrechtlichen Gesetze sehen verschiedene Ausnahmen von dem Zweckbindungsgrundsatz vor, man spricht dann von „Zweckänderungen“. In diesen Fällen dürfen die Daten auch zu anderen Zwecken als zu dem Erhebungszweck verwendet werden. Dies ist nach den Regelungen im BDSG unter anderem zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies (ausdrücklich) vorsieht (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1 BDSG), oder wenn der Betroffene in die entsprechende Zweckänderung eingewilligt hat (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 BDSG).