Verwaltungsverfahrensgesetz
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von Marc Maisch
Einführung
Im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist das Handeln der Verwaltung beschrieben und gesetzlich geregelt. Es regelt, wenn auch nicht alle, so doch die wichtigsten Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit, insb. den Verwaltungsakt (§§ 35ff. VwVfG) und den öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 54ff. VwVfG). Neben diesen “allgemeinen” Verfahrensarten kennt das VwVfG auch besondere Verfahrensarten, namentlich das förmliche Verwaltungsverfahren (§§ 63ff. VwVfG), das Planfeststellungsverfahen (§§ 72ff. VwVfG) und das Rechtsbehelfsverfahren (§§ 79f. VwVfG). Darüber hinaus beinhaltet das VwVfG allgemeine Verfahrensgrundsätze (§§ 9ff. VwVfG), regelt Fristen und Termine (§§ 31f. VwVfG), die amtliche Beglaubigung (§§ 33f. VwVfG) sowie ehrenamtliche Tätigkeit (§§ 81ff. VwVfG) und das Ausschusswesen (§§ 88ff. VwVfG).
Anwendungsbereich
Da der Bund nur insoweit, als die Bundesverwaltung betroffen ist, die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass dieses Gesetzes besitzt, stehen neben dem VwVfG des Bundes (meist) inhaltsgleiche Länderregelungen, die sich teilweise in einem Verweis auf das Bundes-VwVfG erschöpfen. Hier ordnet § 1 Abs. 3 VwVfG einen Vorrang des jeweiligen Landesrechts an. Grundsätzlich lässt sich hierzu sagen, dass das VwVfG beim Tätigwerden von Bundesbehörden einschlägig ist, das jeweilige Landes-VwVfG hingegen für die Tätigkeit von Landes- und Kommunalbehörden. Nicht maßgeblich für die Abgrenzung ist hingegen die Frage, welches Recht die Behörde anwendet.
Eine weitere Subsidiaritätsklausel enthält § 1 Abs. 2 VwVfG, die bestimmt, dass inhaltsgleiche wie abweichende Regelungen anderer Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes dem VwVfG vorgehen (z.B. im Sozialrecht oder für die Finanzverwaltung).
Handeln die Behörden privatrechtlich, findet das VwVfG keine Anwendung.
VwVfG und elektronische Verwaltung
Auch im Bereich der elektronischen Verwaltung bleibt das VwVfG anwendbar. Insbesondere ergeben sich hier keine Besonderheiten hinsichtlich der Form, in der die Verwaltung tätig wird. So bleiben z.B. die Institute “Verwaltungsakt” (§ 35 VwVfG) und “öffentlich-rechtlicher Vertrag” (§ 54 VwVfG) auch in der elektronischen Form bestehen.
Zentrale Norm für den Bereich E-Government stellt dabei § 3a VwVfG dar, der quasi als “Einfallstor” für die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren fungiert. In den Bereichen, in denen bisher bereits das nicht-förmliche Verfahren möglich war (§ 10 VwVfG), ist allerdings auch vor Einführung des § 3a VwVfG die elektronische Variante möglich gewesen.
Im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann seit Einführung des § 3a VwVfG die schriftliche Form durchgehend durch die elektronische ersetzt werden. Jedoch steht dieser Grundsatz unter dem Vorbehalt, dass “etwas anderes” geregelt sein kann. Wenn in einer Vorschrift aus einem anderen Bereich des öffentlichen Rechts die elektronische Form ausgeschlossen ist, kommt § 3a VwVfG nicht zur Anwendung. Als Beispiel hierfür kann z.B. Art. 72 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung genannt werden, nach dem die Baugenehmigung nicht elektronisch erteilt werden darf. Hier bleibt es also dabei, dass die Schriftform erforderlich ist.
Ein weiteres Problem bei der Einführung der elektronischen Form ist, dass diese gem. § 3a VwVfG nur dann die Schriftform ersetzt, wenn das Dokument mit einer qualifizierten digitalen Signatur versehen ist. Da bislang der größte Teil der Bevölkerung nicht über die entsprechenden Signaturkarten, Lesegeräte und Akkreditierungen verfügt, ist eine flächendeckende Einführung von E-Government momentan nicht möglich.
Link
Verwaltungsverfahrensgesetz im Internet

