Verbot Mit Erlaubnisvorbehalt

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Bei dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt handelt es sich um ein datenschutzrechtliches Grundprinzip, das auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zurückzuführen ist. Es gilt für alle Arten von datenverarbeitenden Stellen, also auch für öffentliche Stellen.

Nach diesem Prinzip ist eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten. Derartige Handlungen sind nur in zwei Fällen erlaubt: Entweder hat eine Rechtsvorschrift die entsprechende Datenerhebung oder –verwendung erlaubt, oder aber der davon Betroffene hat in sie eingewilligt. Wenn keiner dieser beiden Fälle vorliegt, ist die Datenerhebung oder –verwendung rechtswidrig.

Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist in allen relevanten datenschutzrechtlichen Gesetzen niedergelegt, so z.B. in § 4 Abs. 1 BDSG, in Art. 15 Abs. 1 BayDSG und in § 12 Abs. 1 TMG.