VG-Sigmaringen-Widerspruchseinlegung Mittels Einfacher E-Mail
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VG Sigmaringen, 5. Kammer, Beschluss vom 27.12.2004, Az: 5 K 13/13 04
Genügt die einfache E-Mail dem Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO? Und falls nicht: Wann kann bei einer aufgrund eines derartigen Verstoßes veranlassten Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 VwGO begehrt werden?
Leitsatz
Der mit einfacher E-Mail eingelegte Widerspruch genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Antragsteller wenden sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windfarm. Gegen die erteilte Genehmigung der Anlage sollte Widerspruch eingelegt werden. Auf die telefonische Anfrage des Antragsstellers, ob dies mittels einfacher – also nicht mit einer zertifizierten Signatur? versehenen – E-Mail möglich ist, wurde er von dem Sachbearbeiter, der diese Frage nicht mit Sicherheit beantworten konnte, an das Regierungspräsidium Tübingen verwiesen. Ohne diesen Ratschlag zu befolgen, legte der Antragssteller fristgerecht Widerspruch dennoch per E-Mail ein.
Da die Ausgangsbehörde diesen Widerspruch nicht beachtete und sofortige Vollziehung der Genehmigung anordnete, beantragte der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gem. § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Das Gericht lehnte dieses Ansinnen mit dem Hinweis ab, dass die einfache E-Mail dem Formerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht genüge, gab dem Antragsteller aber die Möglichkeit gem. § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO binnen zwei Wochen den Widerspruch nochmals und diesmal formgerecht einzulegen. Dem kam die Antragsstellerin nicht nach und das Gericht wies ihren Antrag als unzulässig ab.
In seiner Entscheidung stellt das Verwaltungsgericht zutreffend fest, dass mittels einfacher E-mail dem Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht entsprochen werden kann. Die Verfügbarkeit moderner Kommunikationsmittel wirkt sich zwar auch auf das Formerfordernis der Schriftlichkeit aus. So ist anerkannt, dass die Erhebung des Widerspruchs (wie auch der verwaltungsgerichtlichen Klage) per Telegramm, Telex, Telekopie und auch Computerfax dem Schriftformerfordernis genügt (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes [GmS-OBG], Beschl. v. 05.04.2000 - GmS-OBG 1/98 - BGHZ 144, 160). Zur Sicherstellung der Authentizität ist es aber notwendig, dass zumindest das Originalschriftstück eigenhändig unterschrieben ist. Eine vergleichbare Sicherung der Authentizität kann mittels einfacher E-mail aber nicht gewährleistet werden. Der Absender ist nicht ausreichend sicher identifizierbar und es besteht offensichtlich eine größere Gefahr von Missbrauch und Täuschung. Auch konnte die Schriftform nicht wirksam durch die elektronische Form? ersetzt werden. Dies ist gem. § 3a VwVfG nur durch die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur? möglich und nicht, wie hier geschehen, mittels einfacher E-Mail.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 VwGO kam mangels Wiedereinsetzungsgrund (und auch Fristversäumnis nach § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO) nicht in Betracht. Zwar kann Wiedereinsetzung zu gewähren sein, wenn durch unrichtige Auskunft eines Beamten ein Irrtum über den Fristlauf oder die erforderliche Form des Widerspruchs hervorgerufen wird (BVerwG, Urt. v. 08.03.1983 - 1 C 34/80 -). Allerdings wies hier der befragte Sachbearbeiter die Antragstellerin ausdrücklich darauf hin, dass er sich seiner Sache nicht sicher sei und verbindliche Auskunft allein das Regierungspräsidium Tübingen geben könne. Bei einer derartigen unklaren Auskunftslage hätte aber die Antragstellerin nicht ohne weitere Rückfrage darauf vertrauen können, eine Widerspruchseinlegung mittels einfacher E-Mail sei formgerecht. Mangelnde Rechtskenntnis über die Form- und Fristgebundenheit des Widerspruchs entschuldigt grundsätzlich die Fristversäumung nicht, da dem Rechtsunkundigen infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten zuzumuten ist, hinreichenden juristischen Rat einzuholen.

