Theorie Der Funktionellen Äquivalenz

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Im Zusammenhang mit dem Einsatz von Elektronik stellt sich oft die Frage, ob eine Rechtsnorm, die zu einer Zeit erlassen wurde, als es die elektronische Form noch nicht gab, auch auf die “modernen” Sachverhalte des Informations- und Internetzeitalters Anwendung finden kann. Grundsätzlich spricht nichts dagegen, Rechtsnormen auf Fälle anzuwenden, die der Gesetzgeber nicht bedacht hat bzw. gar nicht bedenken konnte.

Denn Rechtsnormen sind oft auslegungsbedürftig, aber auch auslegungsfähig. Bei der Frage, ob eine auslegungsbedürftige Norm auch auslegungsfähig ist, muss man auf Auslegungsarten und -theorien zurückgreifen.

Im Fall der eventuellen Anwendung einer “konventionellen” Norm auf einen “elektronischen” Sachverhalt kann man dabei auf die Theorie der funktionellen Äquivalenz zurückgreifen. Hiernach sind Normen dann auf den nicht geregelten Fall der elektronischen Kommunikation anwendbar, wenn der vom Gesetz geregelte Sachverhalt funktionell mit der nicht geregelten elektronischen Variante äquivalent ist, d.h. dass beide Varianten - konventionelle und elektronische - in Bezug auf die in Rede stehende Norm funktionell das Gleiche darstellen.