TMG
(umgeleitet von Verigo.TMG-Entwurf)
Verigo/JavaScript > Verigo/EuGH-Teckal-Entscheidung > Verigo/UserGeneratedContent > Verigo/E-Protest > Verigo/TMG
Inhaltsverzeichnis (verbergen)
von Anja Steiger
Allgemeines
Das Telemediengesetz (TMG) regelt die Pflichten der Telemedienanbieter.
Das am 01.03.2007 in Kraft getretene TMG faßt die vormals im Mediendienstestaatsvertrag (MDStV), Teledienstegesetz (TDG)und Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) normierten Pflichten in einem Bundesgesetz zusammen.
Neuerungen
Die bisherigen Regelungen wurden weitestgehend, nur mit vereinzelten redaktionellen Anpassungen, in das TMG übernommen. Neu ist der Begriff der Telemedien anstelle von den bislang verwendeten Begriffen Tele- und Mediendienste. Somit ist eine Abgrenzung zwischen Telediensten und Mediendiensten hinfällig geworden.
Eine weitere Neuerung enthält § 6 Abs. 2 TMG: In § 6 Abs. 2 TMG legt der Gestzgeber besonders hohe Anforderungen an die Informationspflichten bei der Verwendung von kommerzieller Kommuniktion mittels elektronischer Post (sog. Spamming) fest. Verstöße gegen § 6 Abs. 2 TMG werden in § 16 TMG mit Bußgeld belegt.
Unterteilung
Das TMG ist in allgemeine Bestimmungen (§§ 1–3), Vorschriften zur Zulassungsfreiheit und zu Informationspflichten (§§ 4–6), Regelungen zur Verantwortlichkeit (§§ 7–10), Bestimmungen zum Datenschutz (§§ 11–15) und Bußgeldvorschriften (§ 16 TMG) untergliedert.
Gem. § 1 Abs. 2 TMG sind grundsätzlich auch öffentliche Stellen der Länder und des Bundes erfaßt, sofern nicht der Regelungszweck entgegen steht. Es gilt jedoch unter anderem eine Ausnahme von diesem Grundsatz für den Bereich der Besteuerung. Unter dem Bereich Besteuerung fallen alle Tätigkeiten im Rahmen der Durchführung eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens in Steuersachen.
Laut Gesetzesbegründung sind die Vorschriften zum Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG), die Zulassungsfreiheit (§ 4 TMG), die Namensangabe (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG), die Haftungsprivilegien (§§ 7–10 TMG) und die Anforderungen zum Datenschutz (§§ 11–15) im Bereich der Telemedien nach ihren Regelungszweck auf öffentliche Stellen anwendbar (vgl. BT-Drs- 14/6098 S. 14).
Für öffentliche Stellen, welche vom Rundfunkstaatsvertrag erfaßt sind, sind gem. § 60 Abs. 2 RStV die Vorschriften des TMG entsprechend neben den RStV anzuwenden.

