Schwellenwerte

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Erreicht ein Auftragswert (Beträge ohne Umsatzsteuer) für einen öffentlichen Auftrag den so genannten Schwellenwert, ist nach § 100 Abs. 1 GWB in Verbindung mit § 2 VgV der 4. Teil des GWB anwendbar.

Die einzelnen Schwellenwerte sind in § 2 VgV festgelegt (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2001/__2.html).