OLG Naumburg-Inhouse
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OLG Naumburg, Beschluss vom 8.1.2003 - 1 Verg 7/02, NZBau 2003, 224
Dieser Entscheidung lag ein Vorlagebeschluss zum EuGH zugrunde. In diesem stellte das OLG Naumburg dem EuGH zwei Rechtsfragen:
a) Kann die Entscheidung des Auftraggebers, einen Auftrag ohne Vergabeverfahren zu vergeben, der Nachprüfung durch ein Gericht unterliegen?
b) Kann (ggf.: unter welchen Voraussetzungen) die Übertragung von Leistungen an ein gemischt-wirtschaftliches Beteiligungsunternehmen des öffentlichen Auftraggebers, d.h. ein Unternehmen, an dem neben dem Auftraggeber auch ein Privater, und sei es auch nur als Minderheitsgesellschafter, beteiligt ist, ein vergabefreies Inhouse-Geschäft sein?
Zu a) bejahte der EuGH das Bestehen von Rechtsschutz, d.h. auch im Fall der so genannten “de facto”-Vergabe besteht die Möglichkeit, das “Vergabeverfahren” durch ein Gericht kontrollieren zu lassen. Andernfalls könnten die Regelungen des Vergaberechts schlicht umgangen werden.
Zu b) war insbesondere zu klären, ab welchem Beteiligungsanteil des Privaten die öffentliche Hand über das Unternehmen nicht mehr, wie es der EuGH für Inhouse-Geschäfte verlangt, “eine ähnliche Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausübt”. Der EuGH hat in diesem Urteil entschieden, dass jegliche private Beteiligung an dem Auftragnehmer-Unternehmen eine Inhouse-Vergabe ausschließt. Diese Frage wurde und wird in der Literatur kontrovers diskutiert, mit unterschiedlichen Ergebnissen. Die Linie des EuGH entscheidet sich in dieser Frage für die strengstmögliche Auslegung. Eine private Beteiligung am Auftragnehmer-Unternehmen macht damit immer eine Anwendung des Vergaberechts notwendig.

