Mediendienst
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Begriff des Mediendienstes
Mediendienste (§ 2 I MDStV) sind Dienste, die das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden, umfassen, sog. Massenkommunikation. Typische Mediendienste sind z.B. Teleshopping oder Fernsehtext. Mediendienste sind ihrer Natur nach „presseähnlich“, weil bei ihnen die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung im Vordergrund steht. Die Anlehnung an das Presserecht ist auch anhand einiger Vorschriften erkennbar, wie bspw. dem Gegendarstellungsrecht des Betroffenen, § 14 MDStV, und dem Auskunftsrecht des Mediendienstes gegenüber Behörden, § 15 MDStV.
Abgrenzung zwischen Mediendiensten und Telediensten
Bei Informations- und Kommunikationsdiensten im Internet ist es vielfach schwierig zu entscheiden, ob ein Mediendienst oder ein Teledienst vorliegt. Diese Frage war vor dem Außerkrafttreten des MDStV am 01. 03.2007 bedeutsam, da entweder das Teledienstegesetz (TDG) und das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) des Bundes oder der Mediendienste-Staatsvertrag, der auch datenschutzrechtliche Vorschriften enthält, zur Anwendung kam. Die Gesetze enthielten allerdings in vielen Bereichen, z.B. im Hinblick auf die Haftung und den Datenschutz, weitgehend gleichlautende Regelungen. Das TDG galt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten, wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, sog. Individualkommunikation (§ 2 I TDG). Ein typischer Teledienst ist eine einfache private Homepage mit personenbezogenen Daten (bspw. Hobbies, Freizeitgestaltung u.Ä.). Hiervon sind dann gegebenenfalls Mediendienste, bei denen die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung im Vordergrund steht, abzugrenzen. Die Abgrenzung der Dienste von einander muss im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung erfolgen, da eine Grenzziehung zwischen Individualkommunikation und Massenkommunikation auch innerhalb eines Diensteangebots Schwierigkeiten bereiten kann. Während eine Online-Zeitung oder eine behördliche Publikationsseite mit redaktioneller Gestaltung und dem Ziel der Meinungsbildung zu den Mediendiensten zu rechnen ist, könnte ein in die Internetseite integrierter Chat-Raum bereits wieder ein Hinweis auf einen Teledienst sein.
Inkrafttreten des Telemediengesetz (TMG)
Die Unterscheidung von Tele- und Mediendiensten, einschließlich der spezialgesetzlichen Regelungen, sind mit dem Inkrafttreten des geplanten Telemediengesetzes (TMG) im Jahr 2007 hinfällig geworden. Es werden alle Informations- und Kommunikationsdienste unter dem Begriff der Telemediendienste zusammengefasst.
Das MDStV ist am 01.03.2007 außer Kraft getreten. Die bislang im MDStV enthaltenen Regelungen wurden mit redaktionellen Anpassungen in das TMG übernommen. Im TMG sind nun die Begriffe Telediendienst und Medeindienst unter dem Begriff Teledienst zusammen gefasst.
Literatur
Schuster, in: Beck’scher TKG Kommentar, Teil B, § 4, Rnd. 4; Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bronkamm, Wettbewerbsrecht, § 4 UWG, Rdn. 3.41; Bundeskabinett: Neues TMG verbessert Rechtsrahmen für Neue Dienste und Schutz gegen Spam-Mails, MMR 2006, V; Bender/Kahlen: Neues Telemediengesetz verbessert den Rechtsrahmen für Neue Dienste und Schutz vor Spam-Mails, MMR 2006, 590; TMG Gesetzesentwurf

