Marken G

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Das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG), welches seit dem 1.1.1995 in Kraft ist, ist Teil des Rechtsgebietes des Gewerblichen Rechtsschutzes. Neben anderen Gesetzen wie dem Geschmacksmustergesetz, dem Gebrauchsmustergesetz und dem Urheberrechtsgesetz schützt es Immaterialgüterrechte. Im MarkenG geregelt ist der Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben (§ 1 MarkenG).

Als Marke sind nach § 3 MarkenG alle Zeichen, insbesondere Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung schutzfähig, wenn sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft muss also gegeben sein, damit eine Marke überhaupt eingetragen werden kann bzw. Schutz erlangen kann, vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dies wurde zum Beispiel für die Marke “WM 2006″ der FIFA abgelehnt.

Der Markenschutz entsteht durch Eintragung in das vom Patentamt geführte Markenregister (§ 4 Nr. 1 MarkenG), durch die Benutzung eines Zeichens im Verkehr, wenn dieses Verkehrgeltung erworben hat (§ 4 Nr. 2 MarkenG) oder durch die sog. notorische Bekanntheit eines Zeichens (§ 4 Nr. 3 MarkenG). Nach § 5 MarkenG sind auch geschäftliche Bezeichnungen schutzfähig.

Die wichtigsten Ansprüche des Markeninhabers bzw. des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung gegenüber demjenigen, der das geschützte Kennzeichen unbefugt benutzt, ergeben sich aus den §§ 14, 15 MarkenG. Im Wesentlichen stehen ihm zwei Ansprüche zu: 1. Der Anspruch auf Unterlassung. Dieser Anspruch besteht verschuldensunabhängig. 2. Der Anspruch auf Schadensersatz. Dieser Anspruch ist jedoch nur dann gegeben, wenn dem anderen Verschulden nachgewiesen werden kann.