Inhouse-Geschäft
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Inhouse-Geschäft
Von Mechtild-Maria Krawczyk, Hannes Beyerbach, Jan Dirk Roggenkamp
Ein “echtes Inhouse-Geschäft” liegt vor, wenn kein öffentlicher Auftrag im Sinne der §§ 97, 99 Abs. 1 GWB vergeben wird sondern eine “Auftragserteilung im Haus” also bspw. innerhalb einer Behörde erfolgt. Dies hat zur Folge, dass Vergaberecht nicht zur Anwendung kommt.
Problematisch wird die Situation, wenn die öffentliche Hand einen ausgelagerten Eigenbetrieb beauftragen möchte und dieser faktisch eine selbständige juristische Person (und damit ein vom Auftraggeber verschiedenes Unternehmen) ist. Dies ist der Ausgangsfall für die Figur des “quasi Inhouse-Geschäftes”. Legt man den Wortlaut der §§ 97, 99 Abs. 1 GWB zu Grunde, unterliegt (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) die Beauftragung dieses Eigenbetriebes dem Regime des Vergaberechts, obwohl sich dieser z.B. von einer Dienststelle nur darin unterscheidet, dass er eine eigenständige juristische Person? darstellt. Ausnahmsweise soll bei Vorliegen einer derartigen Konstellation kein öffentlicher Auftrag vorliegen und kein Vergaberecht zur Anwendung kommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Prüfungsschema für Inhouse-Geschäfte
1. Ist der Auftragnehmer eine eigene (interne) Abteilung oder eine eigene Dienststelle?
Wenn bereits diese Frage mit “Ja” beantwortet werden kann, ist die Prüfung mit dem Ergebnis abzubrechen, dass ein vergaberechtsfreies Geschäft vorliegt.
2. Ist der Auftragnehmer zwar eine eigenständige juristische Person, aber mit dem Auftraggeber (eng) verbunden?
Wenn diese Frage mit “nein” beantwortet wird, liegt kein Inhouse-Geschäft vor, das Vergaberecht findet damit Anwendung. Wenn dies bejaht werden kann, ist mit der Prüfung fortzufahren.
3. “Beherrscht” der Auftraggeber den Auftragnehmer wie eine eigene Dienststelle?
Der Auftragnehmer wird wie eine eigene Dienststelle beherrscht, wenn dem Auftraggeber umfassende Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die sicherstellen, dass der Auftragnehmer keine eigenen Entscheidungen treffen kann. Allerdings muss eine vergleichbare Kontrolle ausreichen, weil selbst bei größter Abhängigkeit des selbständigen Trägers eine gleiche Abhängigkeit wie bei integrierten Dienststellen nicht erreicht werden kann. Wenn diese Frage verneint wird, liegt ebenfalls kein Inhouse-Geschäft vor, die Prüfung wäre auch in diesem Fall abzubrechen.
4. Ist der Auftragnehmer im Wesentlichen für den Auftraggeber tätig?
Eine wesentliche Tätigkeit für den Auftraggeber ist dann nicht mehr gegeben, wenn in nicht unerheblichem Umfang auch Tätigkeiten für Dritte übernommen werden. Dann tritt der Auftragnehmer nämlich in Wettbewerb zu anderen Unternehmen.
Auch diese Frage muss mit “Ja” beantwortet werden, damit das Vorliegen eines vergaberechtsfreien Inhouse-Geschäfts bejaht werden kann.
5. Ist keine Beteiligung Privater gegeben?
Wenn keine Beteiligung Privater gegeben ist, liegt ein vergaberechtsfreies Inhouse-Geschäft vor.
Dieses Schema beruht im Wesentlichen auf der jüngeren und jüngsten Rechtssprechung des EuGH.
Rechtsprechung zu den Inhouse-Geschäften
EuGH-Parking Brixen-Entscheidung
OLG Naumburg-Inhouse-Entscheidung
OLG Celle - Sozialsoftwareentscheidung

