Grundgesetz

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Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) bildet als Verfassung die politische und rechtliche Grundlage der Bundesrepublik. Neben den Grundrechten und Grundpflichten, die das Verhältnis der einzelnen Bürger zum Staat beschreiben, beinhaltet es das Staatsorganisationsrecht. Hierin werden die obersten Staatsorgane und die Beziehungen zwischen Bund und Bundesländern festgesetzt.

Entstehungsgeschichte

Nach umfangreichen Beratungen wurde das Grundgesetz am 23. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat verkündet und trat einen Tag später in Kraft. Ursprünglich nur mit Geltung für die westlichen Besatzungszonen, wurde das Grundgesetz mit der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 zur Verfassung des gesamten Deutschen Volkes.

Grundrechte

In den Art. 1–19 GG werden die Grundrechte aufgezählt, die den Menschen im Verhältnis zur Staatsgewalt zustehen. Hierbei unterscheidet man zwischen den sog. Jedermann-Grundrechten (auch Menschenrechte), die jeder geltend machen kann, und den sog. Deutschen-Grundrechten, die nur Staatsbürgern und Mitgliedern anderer EU-Staaten zustehen. Grundrechte stehen neben natürlichen Personen gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch inländischen juristischen Personen zu, soweit sie auf diese wesensmäßig anwendbar sind. Hier ist jedoch insoweit eine Einschränkung vorzunehmen, als grundsätzlich nur juristische Personen des Privatrechts Grundrechtsträger sein können. Nur in drei Ausnahmefällen wird eine Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des Öffentlichen Rechts anerkannt.

Weiterhin enthalten die Art. 101 ff. GG die sog. Justizgrundrechte, die die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze in gerichtlichen Verfahren gewährleisten.

Zudem gibt es noch die sog. grundrechtsgleichen Rechte. Diese werden in den Art. 20 Abs. 4, 33 und 38 GG normiert. Sie statten ihre Inhaber mit grundrechtsähnlichen verfassungsrechtlichen Rechtspositionen aus, die ihnen eine gerichtliche Durchsetzung ermöglichen.

Staatsorganisationsrecht

Zum Staatsorganisationsrecht gehören einmal die Vorschriften des Grundgesetzes, die das grundsätzliche Verhältnis zwischen dem Bund und den Bundesländern bestimmen. In diesem Zusammenhang setzt Art. 20 GG die sog. Staatsstrukturprinzipien fest: Demokratie, Republik, Bundesstaat, Rechtsstaat und Sozialstaat.

Weiterhin besteht das Staatsorganisationsrecht aus Regelungen, die den staatlichen Organen Rechte und Pflichten zuweisen. Die Art. 48–69 GG normieren die Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Verfassungsorgane. Das Gesetzgebungszuständigkeiten und das Gesetzgebungsverfahren werden in den Art. 70–82 GG festgesetzt, wobei Art. 30 i.V.m. Art. 70 GG eine grundsätzliche Zuständigkeit der Bundesländer begründen, sofern sich aus dem Grundgesetz keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt. Die Verteilung der Verwaltungszuständigkeiten erfolgt dann in den Art. 83–91 GG. Auch hier besteht eine grundsätzliche Kompetenz der Bundesländer, die jedoch wieder durch anderweitige Bestimmungen des Grundgesetzes eingeschränkt wird.

Die Organisation der Gerichtsbarkeit folgt dann in den Art. 92 ff. GG.

Bundesverfassungsgericht

Die Kompetenz zur abschließenden Entscheidung von Streitigkeiten auf dem Gebiet des Verfassungsrechts liegt beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Das BVerfG, das seinen Sitz in Karlsruhe hat, entscheidet durch seine beiden Senate nur in den im Grundgesetz aufgezählten Verfahrensarten und ist somit keine sog. Superrevisionsinstanz.

Bürger können mögliche Verletzungen ihrer Grundrechte mit Hilfe der Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG geltend machen. Der Entscheidung von Streitigkeiten zwischen verschiedenen am Verfassungsleben beteiligten Akteuren dienen unter anderem der Bund-Länder-Streit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG) und das Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG). Schließlich bestehen die Möglichkeiten einer konkreten und abstrakten Kontrolle von Normen auf ihre Verfassungsmäßigkeit (Art. 100 Abs. 1 bzw. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG).


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