Gesetz Gegen Den Unlauteren Wettbewerb

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Einführung

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) trat 1909 in Kraft. Gemäß § 1 UWG sollen Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt und dabei dem Interesse der Allgemeinheit an unverfälschtem Wettbewerb Rechnung getragen werden. Vereinfacht ist Schutzgut des UWG also der “faire Wettbewerb”. Anwendung findet das UWG u.a. in den Beispielen des § 4 UWG (z.B. Beeinträchtigug der Entscheidungsfreiheit des potentiellen Marktpartners), sowie in Fällen der irreführenden Werbung (§ 5 UWG), der vergleichenden Werbung (§ 6 UWG) oder der unzumutbaren Belästigung (§ 7 UWG).

Historische Entwicklung

Das UWG von 1909 galt mit einigen Änderungen bis zum In-Kraft-Treten des UWG 2004. Insbesondere die Generalklausel des § 1 UWG a.F. entwicklelte sich durch einschlägiges Richterrecht zur beherrschenden Vorschrift des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb. Sie lautet: “Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.” Mit dem UWG von 2004 wurde das Wettbewerbsrecht modernisiert. Die neue Generalklausel in § 3 UWG verwendet nicht mehr den antiquierten und leicht missverständlichen Begriff der “guten Sitten”, sondern spricht nur noch von “unlauteren Wettbewerbshandlungen”. Große Bedeutung für den Alltag der Verbraucher hatte der Wegfall von Reglementierungen bezüglich Sonderverkäufen und Jubiläumsaktionen wie den Sommerschlussverkauf.

Wettbewerbshandlung der öffentlichen Hand

Um das Wettbewerbsrecht auf die öffentliche Hand anzuwenden, muss eine Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 I Nr. 1 UWG vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Behörde ausschließlich erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt. Unerheblich ist dabei eine Gewinnerzielungsabsicht oder ob mittelbar öffentliche Zwecke verfolgt werden. Allerdings muss die Nachfrage der öffentlichen Hand am Markt den weiteren Umsatz oder die Geschäftstätigkeit eines Dritten fördern, um als Wettbewerbshandlung zu gelten. Die Vergabe von Aufträgen durch Behörden stellt demnach nur eine Wettbewerbshandlung dar, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftragnehmer damit begünstigen will.

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Internet


Kategorie: Gesetze