Eu GH-Teckal-Entscheidung

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EuGH, Urteil vom 18.11.1999 - C-107/98 - “Teckal”

Hintergrund

In diesem Urteil hat sich der EuGH zum ersten Mal grundlegend zu den Anforderungen an eine Inhouse-Vergabe geäußert. Er hat dabei Kriterien entwickelt, die erfüllt sein müssen, damit ein Inhouse-Geschäft vorliegt, das die Anwendung des gemeinschaftsrechtlichen Vergaberechts obsolet werden lässt.

Leitsatz

[…]Die Richtlinie 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge ist anwendbar, wenn ein öffentlicher Auftraggeber wie etwa eine Gebietskörperschaft beabsichtigt, einen schriftlichen entgeltlichen Vertrag über die Lieferung von Waren mit einer Einrichtung zu schließen, die sich formal von ihm unterscheidet und die ihm gegenüber eigene Entscheidungsgewalt besitzt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gebietskörperschaft über die rechtlich von ihr verschiedene Person eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und wenn diese Person ihre Tätigkeit im wesentlichen für die Gebietskörperschaft oder die Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehaben. Ob die fragliche Einrichtung selbst ein öffentlicher Auftraggeber ist, ist für die Anwendung der Richtlinie 93/36 unerheblich.[…]

Sachverhalt

In der Rechtssache Teckal stehen sich die Klägerin Teckal Srl und die italienische Gemeinde Viano mit der Azienda Gas-Acqua Consorziale (AGAC) gegenüber. Die AGAC ist ein aus mehreren Gemeinden, unter anderem der Gemeinde Viano, bestehendes Konsortium zur Erbringung von Energie- und Umweltdienstleistungen. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit und unternehmerische Selbstständigkeit. Die Klägerin Teckal ist ein privates Unternehmen, das Dienstleistungen im Heizungssektor erbringt.

Der AGAC wurde am 24.05.1997 die Betreibung der Heizungsanlagen in bestimmten Gebäuden der Gemeinde Viano übertragen. Diesem Beschluss war kein Ausschreibungsverfahren vorausgegangen.

Die Klägerin Teckal machte geltend, dass die Gemeinde Viano die gemeinschaftsrechtlichen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge hätte einhalten müssen.

Das vorlegende Gericht wollte wissen, ob die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts für Verfahren zur Vergabe öffentlicher Verträge auch anwendbar sind, wenn eine Gebietskörperschaft die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen einem Konsortium überträgt, dem sie selbst angehört.

Entscheidung

Die Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 14.06.1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge ist anwendbar, wenn ein öffentlicher Auftraggeber wie etwa eine Gebietskörperschaft beabsichtigt, mit einer Einrichtung, die sich formal von ihm unterscheidet und die ihm gegenüber keine Entscheidungsgewalt besitzt, eine schriftlichen entgeltlichen Vertrag über die Lieferung von Waren zu schließen , wobei unerheblich ist, ob diese Einrichtung selbst sein öffentlichere Auftraggeber ist.

Begründung

In der Teckal-Entscheidung war zu entscheiden, ob ein vergabefreies Inhouse-Geschäft vorlag oder ob die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts für Verfahren zur Vergabe öffentlicher Verträge (hier: Richtlinie 93/36 EWG) anzuwenden war. Nach der Entscheidung des EuGH hängt das davon ab, ob die Aufgabenübertragung von der Gebietskörperschaft auf das Konsortium, dem sie selbst angehört, einen öffentlichen Lieferauftrag darstellt. Der EuGH prüfte also, ob das Verhältnis zwischen Viano und AGAC die Voraussetzungen der Richtlinie 93/96 erfüllte.

Dass die Gemeinde Viano als Gebietskörperschaft ein öffentlicher Auftraggeber ist, stand fest. Darüber hinaus musste ein Vertrag vorliegen. Ein Vertrag kann aber nur zwischen zwei verschiedenen Personen bestehen, das heißt, die Gebietskörperschaft (hier: Viano) und muss von der anderen Person (hier: AGAC) rechtlich verschieden sein. Um die rechtliche Verschiedenheit festzustellen, entwickelte der EuGH die „Teckal-Kriterien“ :

1. Kriterium

 - der Auftraggeber über den Auftragnehmer Kontrolle “wie über ihre eigene Dienststelle” ausübt - 

UND

2. Kriterium

 - die Tätigkeit des Auftragnehmers im Wesentlichen für den Auftraggeber vorgenommen wird. -

Diese Kriterien sind seither zu beachten, wenn es um das Vorliegen eines vergabefreien Inhouse - Geschäfts geht.

Konkretisiert wurden diese Kriterien unter anderem in den EuGH-Entscheidungen Parking Brixen, Stadt Halle und Carbotermo.


Kategorie: Urteile