Eu GH-Carbotermo-Entscheidung
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EuGH, Urteil vom 11. 5. 2006 - C-340/04 - “Carbotermo”
Hintergrund
Die Entscheidung konkretisiert sowohl das 1. als auch das 2. Teckal-Kriterium. Insbesondere hat der EuGH eine Aussage zu der Frage getroffen, wann eine Tätigkeit nicht mehr im Wesentlichen für den (öffentlichen) Auftraggeber vorliegt.
Sachverhalt
Die oberitalienische Gemeinde Busto Arsizio veranstaltete am 22.September 2003 eine Ausschreibung für die Lieferung und Wartung von Heizungsanlagen in den Gemeindegebäuden, die Auftragssumme belief sich auf 8 450 000 Euro.
Das Ausschreibungsverfahren wurde am 21.November 2003 bis zum 10.12.2003 zunächst ausgesetzt, da die Gemeinde entscheiden wollte, ob sie den Auftrag vielleicht doch unmittelbar vergeben wird.
Die Firmen Carbotermo SpA und Consorzio Alisei wollten an der Ausschreibung ursprünglich teilnehmen. Carbotermo reichte ihr Angebot am 22.November 2003 ein, also während der Zeit, in der das Ausschreibungsverfahren ausgesetzt war. Consorzio Alisei hatte ihr Angebot vorbereitet, aber es nach der Mitteilung der Gemeinde Busto Arsizio, dass das Ausschreibungsverfahren ausgesetzt wird, nicht mehr eingereicht.
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2003 hob die Gemeinde die Ausschreibung ganz auf und am 18.Dezember 2003 erfolgte die unmittelbare Vergabe an die Firma AGESP. AGESP wird von der Aktiengesellschaft AGESP Holding SpA kontrolliert, die wiederum zu 99,98 % im Besitz der Gemeinde Busto Arsizio steht.
Carbotermo und Alisei erhoben Klage am Verwaltungsgericht der Lombardei. Die Klagen wurden verbunden und am 27.Mai 2004 fasste das Gericht den Beschluss, die Klage zur Vorabentscheidung dem EuGH vorzulegen. Das Verwaltungsgericht wollte wissen, ob
- die unmittelbare Vergabe des Auftrags an eine Aktiengesellschaft, die zu 99,98 % der den Auftrag vergebenen Gemeinde gehört, mit der Richtlinie 93/36/EWG vereinbar ist.
- das Erfordernis, dass das Unternehmen eine Tätigkeit im Wesentlichen für die öffentliche Einrichtung verrichtet, von der es kontrolliert wird, nach Art. 13 der Richtlinie 93/38 EWG zu beurteilen ist und das Erfordernis erfüllt ist, wenn das Unternehmen seine Einkünfte überwiegend von der Einrichtung erhält.
Leitsatz
Der EuGH führte zu der Voraussetzung für Quasi Inhouse-Geschäfte (vgl. auch EuGH-Teckal-Entscheidung) aus:
- Die Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. 6. 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge steht der Direktvergabe eines Liefer- und Dienstleistungsauftrags, bei dem der Wert der Lieferungen überwiegt, an eine Aktiengesellschaft entgegen, deren Verwaltungsrat über weite Leitungsbefugnisse verfügt, die er autonom ausüben kann, und deren Kapital gegenwärtig vollständig von einer anderen Aktiengesellschaft gehalten wird, deren Mehrheitsaktionär der öffentliche Auftraggeber ist.
- Die Voraussetzung für die Unanwendbarkeit der Richtlinie 93/36/EWG, dass das Unternehmen, an das ein Lieferauftrag direkt vergeben wurde, seine Tätigkeit im Wesentlichen für die Körperschaft verrichtet, die seine Anteile innehat, ist nicht anhand von Art. 13 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. 6. 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor zu beurteilen.
- Für die im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Richtlinie 93/36/EWG vorzunehmende Beurteilung, ob ein Unternehmen seine Tätigkeit im Wesentlichen für die Körperschaft verrichtet, die seine Anteile innehat, sind alle Tätigkeiten zu berücksichtigen, die dieses Unternehmen auf Grund einer Vergabe durch den öffentlichen Auftraggeber verrichtet, unabhängig davon, wer diese Tätigkeit vergütet - sei es der öffentliche Auftraggeber selbst oder der Nutzer der erbrachten Dienstleistungen -, und ohne dass es darauf ankäme, in welchem Gebiet diese Tätigkeit ausgeübt wird.
Begründung
Die Entscheidung beurteilt, wann eine Tätigkeit nicht mehr im Wesentlichen für den (öffentlichen) Auftraggeber vorliegt. Heranzuziehen sind hierfür “qualitative und quantitative Kriterien”. Wesentliches Indiz sei der “Umsatz” der mit externen Geschäften generiert werde.
Stellt sich bei Betrachtung dieser Kriterien heraus, dass diese Tätigkeit für Dritte nicht mehr “ganz nebensächlich” ist, kann ein Inhouse-Geschäft nicht mehr bejaht werden. Dies sei der Fall, wenn von diesem Unternehmen
- mindestens 80% des durchschnittlichen Umsatzes
- für die mit ihm verbundenen Unternehmen
- während der letzten drei Jahre
- in der Gemeinschaft erzielt und
- im Dienstleistungssektor getätigt wurden.
(vgl. weiterführend Steinberg, EuZW 2006, 375, 378ff.)

