Eu GH-ANAV-Entscheidung
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EuGH, Urteil vom 6.4.2006 - Rs. C-410/04 ANAV
Hintergrund
In der Teckal-Entscheidung des EuGH wurden Kriterien erstellt, anhand derer festgestellt werden kann, ob eine Vergabe freihändig, also “im Hause” ohne Ausschreibung, stattfinden kann. Dies spielt eine entscheidende Rolle bei der Vergabe öffentlicher Aufträge an private Unternehmen, die allerdings im Wesentlichen nur als ausgelagerte Diensstelle der öffentlichen Hand auf dem Markt agieren. Das EuGH-Urteil „ANAV“ konkretisiert die Anwendung der Vergabekriterien bei einem solchen Inhouse-Geschäft und reiht sich somit in die Inhouse-Judikatur des EuGH ein (siehe: Urteile).
Leitsatz
Die Art. 43, 49 und 86 EG sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und der Grundsatz der Transparenz stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die es einer öffentlichen Körperschaft erlaubt, eine öffentliche Dienstleistung freihändig an eine Gesellschaft zu vergeben, deren Kapital sie vollständig hält, sofern die öffentliche Körperschaft über diese Gesellschaft eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und die Gesellschaft ihrer Tätigkeit im Wesentlichen für die Körperschaft verrichtet, die ihre Anteile innehat.
Sachverhalt
Parteien: In diesem Rechtsstreit stehen sich die Associazione Nazionale Autotransporte Viaggiatori (ANAV) und die italienische Gemeinde Bari mit der AMTAB Servicio SpA (AMTAB) gegenüber. ANAV vertritt Unternehmen, die nationale und internationale Dienstleistungen und Personen Beförderungsdienstleistungen erbringen. AMTAB ist eine Aktiengesellschft (AG), die zu 100 % von der Gemeinde Bari gehalten wird und ausschließlich den öffentlichen Verkehrsdienst für diese Gemeinde betreibt.
Vergabeverfahren öffentlicher Verkehrsdienst: Am 17.06.2003 leitete die Gemeinde Bari ein öffentliches Ausschreibungsverfahren ein zur Vergabe des öffentlichen Verkehrsdienstes in ihrem Gebiet. Am 09.10.2003 stellte die Gemeinde das Verfahren ein aufgrund einer Änderung eines decreto legge (Änderung durch Art. 14 des Decreto legge Nr. 269/2003). Am 18.12.2003 vergab die Gemeinde Bari freihändig an AMTAB. Am 01.03.2004 beantragte die ANAV die Nichtigerklärung des Beschlusses sowie aller damit zusammenhängenden Rechtsakte, weil sie gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen (insbes. Art. 3,16,43,49,50,51,70 bis 72, 81,82,86 und 87 EG).
Privatisierungsvorhaben der Gemeinde Bari: Schon am 27.12.2002 beschloss die Gemeinde Bari eine Anteil von 80% an der AMTAB zu veräußern. Am 21.05.2004 leitete die Gemeinde Bari das Ausschreibungsverfahren für die Auswahl des privaten Mehrheitsaktionärs an der AMTAB ein, am 13.01.2005 beschloss die Gemeinde, dieses Vorhaben nicht weiter zu verfolgen.
Entscheidung
Der EuGH hat in einer Vorabentscheidung entschieden, dass die nationale Regelung im decreto legge Nr. 269/2003 den Art. 42,49 und 86 EG sowie dem Grundsatz der Gleichbehandlung, dem Verbot der Diskriminierung und dem Grundsatz der Transparenz des Gemeinschaftsrechtes nicht entgegensteht.
Begründung
Das italienische Gericht wollte wissen, ob das Gemeinschaftsrecht der Wahlfreiheit einer öffentlichen Körperschaft (hier: der Gemeinde Bari) zwischen einem öffentlichen Vergabeverfahren und einer freihändigen Vergabe an eine Gesellschaft wie der AMTAB keine Grenze setzt. In diesem Fall ging es um die Vergabe einer Dienstleistungskonzession. Zu den Bestimmungen, die auf die Dienstleistungskonzessionen anwendbar sind, gehören neben den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts auch die Art. 43 und 49 EG ( Urteil Parking Brixen ).
Zwar widerspricht laut EuGH das völlige Fehlen einer Ausschreibung im Falle einer Vergabe einer öffentlichen Dienstleistungskonzession wie in diesem Fall sowohl den Anforderungen des Art. 43 und 49 EG und den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz. Allerdings ist die Anwendung der Art. 12, 43 und 49 EG ausgeschlossen, wenn die konzessionserteilende öffentliche Stelle (hier: Gemeinde Bari) über die konzessionsnehmende Stelle (hier: AMTAB) Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und wenn diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen für diese öffentliche Stelle ausübt ( vgl. EuGH Urteil Parking Brixen ).
Würde allerdings ein privates Unternehmen, auch nur minderheitlich, an der konzessionsnehmenden Stelle (hier: AMTAB) beteiligt sein, wie von der Gemeinde am 27.12.2002 beschliossen und am 13.01.2005 wieder zurückgenommen, könnte die öffentliche Stelle (hier: Gemeinde Bari) nicht mehr Kontrolle über sie ausüben wie über eine eigene Dienststelle. So würde diese gemischtwirtschaftliche konzessionsnehmende Stelle nicht mehr als „interne Stelle“ betrachtet und ein freies Vergabeverfahren gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen ( vgl. EuGH Urteil Stadt Halle ).
Demnach setzt das Gemeinschaftsrecht der Wahlfreiheit einer öffentlichen Stelle dort eine Grenze, wo die konzessionsnehmende Stelle nicht als Teil der internen Verwaltungsstruktur der öffentlichen Stelle gelten kann.
Obwohl die Gemeinde Bari den Privatisierungsbeschluss schon gefasst hatte, war zum Zeitpunkt der strittigen freihändigen Vergabe (18.12.2003) dieses Grenz-Kriterium von der AMTAB noch nicht erfüllt, sie galt weiterhin als interne Stelle der Gemeinde.
Literaturhinweise
EuGH Urteil v. 6.4.2006 “Teckal” - in JZ 19/2006, S. 964 ff. mit Anm. Kämmerer

