Erforderlichkeitsgrundsatz

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Der Erforderlichkeitsgrundsatz beinhaltet ein datenschutzrechtliches Grundprinzip, das grds. bei jeder Erhebung oder Verwendung von personenbezogenen Daten, insb. durch öffentliche Stellen, zu beachten ist.

Nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz gilt, dass personenbezogene Daten von öffentlichen Stellen nur dann erhoben und verwendet werden dürfen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist (vgl. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 BDSG). Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es dürfen nur die Daten erhoben und verwendet werden, die zur Erfüllung einer konkreten, aktuellen Aufgabe benötigt werden (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, § 13 BDSG, Rn. 23).

Eine Erhebung von Daten „auf Verdacht“ scheidet daher nach der bislang geltenden Rechtslage aus.