E-Protest

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von Marc Maisch, ergänzt von Jan Dirk Roggenkamp

E-Protest

Bei einem E-Protest handelt es sich um eine Demonstration, die im virtuellen Raum ausgestragen wird. Im Rahmen einer solchen “Online Demonstration” wird dazu aufgerufen, die Webportale oder Online-Dienste eines Medien- oder Teledienstes im Internet massenweise anzuklicken oder diese aufzurufen, um mit den erhöhten Anfragen die Server an die Belastungsgrenze zu beanspruchen. Der Ausfall eines Webportals bedeutet nicht unerhebliche Vermögenseinbußen, je nach Wert und Bekanntheitsgrad des Dienstes.

Ein bekanntes Beispiel ist der Aufruf zu einem E-Protest von Abschiebungsgegnern gegen den elektronischen Ticketservice Deutschen Lufthansa AG im Jahr 2001. Der E-Protest ist von dem Hackerangriff DoS-Attacke zu unterscheiden, der sich dadurch auszeichnet, dass Hacker eine Vielzahl an fremden Rechnern zusammenschalten und damit technisch die Webportale mit Anfragen belasten.

Rechtliche Bewertung

Nach Auffassung des 1. Strafsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az.: 1 Ss 319/05) ist die o.g. Form der Online-Demonstration keine Gewalt im juristischen Sinne gewesen. Vielmehr habe die Aktion nur auf Meinungsbeeinflussung gezielt. Die erstinstanzliche Verurteilung des Initiators wegen Nötigung wurde aufgehoben. (hierzu: Hilgendorf, juris PraxisReport IT-Recht 10/2006, Anm. 5 - nach dessen zutreffender Ansicht eine Strafbarkeit nach § 303a Abs. 1 StGB - Datenveränderung in Form der Datenunterdrückung zu bejahen gewesen wäre)

Literatur