E-Government

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Allgemeines

„E-Government“ (auch eGovernment) ist die Kurzform für Electronic Government und bedeutet übersetzt soviel wie „elektronische Verwaltung“. Zu Beginn ihrer Amtszeit 1993 hat die Clinton/Gore-Regierung in den USA die zugrunde liegende „Vision“ formuliert, erstmals praktisch verwendet hat ihn das Unternehmen IBM im Jahre 1995.

Der durchaus schillernde Anglizismus wird – trotz zahlreicher Definitionsversuche (hierzu sogleich) – in der Praxis willkürlich im Kontext der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) innerhalb der öffentlichen Verwaltung („G2G“: government to government) als auch deren Gebrauch im Verhältnis zu Wirtschaft („G2B“: government to business) und Bürgern („G2C“:government to citizens) verwendet.

E-Government im weiteren und engeren Sinne

Im weiteren Sinne gilt der Begriff E-Government inzwischen als Oberbegriff für die Teilbereiche E-Democracy, E-Administration, E-lection (respektive E-Voting), E-Justice, etc.. Parallel dazu wird E-Government aber auch enger gefasst und auf seinen Kernbereich - die Verwaltung - reduziert: So versteht man unter E-Government im engeren Sinne die IT-gestützte öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG, also den Bereich der E-Administration.

Speyerer Definition

Häufig wird im Zusammenhang mit dem Begriff E-Government die sog. “Speyerer Definition” genannt, nach welcher unter E-Government die “Abwicklung geschäftlicher Prozesse im Zusammenhang mit Regieren und Verwalten (Government) mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken über elektronische Medien” zu verstehen ist.

Inhalt des E-Government im engeren Sinne

Der Inhalt des E-Governments im engeren Sinne lässt sich mit den Schlagworten „Information, Kommunikation und Transaktion“ im Verhältnis Staat-Bürger umschreiben. Die Bereitstellung von Informationen und Nachrichten, deren Übermittlung sowie die Abwicklung von Verwaltungsvorgängen eröffnet dabei einen weiten juristischen Problembereich, der nicht nur unmittelbar technische Fragen wie z.B. Fragen nach der elektronischen Signatur, die die Informationssicherheit und Verlässlichkeit des neuen Mediums sicherstellen sollen, umfasst. Vielmehr muss sich die Ausarbeitung der rechtlichen Rahmenbedingungen an den Prinzipien des „good governance“ , des verantwortungsvollen Regierens, orientieren und die Bürger als Nutzer der IT-gestützten Verwaltungsangebote in den Mittelpunkt stellen. So sind Fragen nach dem notwendigen Maß an „Usability“ oder nach der Verfügbarkeit der technischen Mittel bzw. eines „Zwanges zur Nutzung“ praktische Fragen des E-Government. Aus Sicht der Bürger muss das Ziel sein, das Verwaltungsangebot an den Lebenslagen der Bürger zu orientieren und ein One-Stop-Government, in dem die Dienstleistungen der Verwaltung einheitlich erfolgen, zu etablieren.

Blended Government

Bis dieses hehre Ziel erreicht ist, prägt eine Mischform die deutsche Verwaltungslandschaft, welche sich am besten als „Blended Government“ bezeichnen lässt. Die konventionelle Präsenzverwaltung mit ihren Bürgerbüros und festen Sprechzeiten wird durch virtuelle Webpräsenzen, E-Mailkontakt und einzelne webbasierte Insellösungen wie z.B. der Möglichkeit der Gewerbeanmeldung online ergänzt. Die ideale Umsetzung des Konzepts „Blended Government“ erschöpft sich indessen nicht in der Verbindung von realen Verwaltungsvorgängen mit webbasierten Dienstleistungen. Darüber hinausgehend geht es um die Entwicklung des Gesamtkonzeptes eines interaktiven, service- und bürgerorientierten Dienstleistungsstaates, in dem der Bürger als Kunde der Verwaltung optimal bedient wird.

E-Government 2.0?

E-Government 2.0?“ bezeichnet ein Programm der Bundesregierung, das im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung das Regierungsprogramm „Zukunftsorientierte Verwaltung durch Innovation“ konkretisiert.

Rechtsnormen

Oft stellt sich die Frage, welches Recht beim Einsatz von Elektronik in der Verwaltung Anwendung finden soll bzw. kann. Für manche Bereiche hat der Gesetzgeber dabei schon reagiert und Normen erlassen, die den Einsatz der Elektronik explizit regeln. Als Beispiele hierfür können z.B. §3a VwVfG mit seiner Regelung des elektronischen Verwaltungsverfahrens, § 55a VwGO? bezüglich der Übermittlung elektronischer Dokumente im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder Regelungen im Melderechtsrahmengesetz oder im Vergaberecht genannt werden. In vielen Fällen bleibt es aber bei der Anwendung der “konventionellen” Normen auch auf Sachverhalte mit Bezug zu Internet und elektronischer Kommunikation, da der Gesetzgeber keine spezielle Regelung für die elektronische Variante getroffen hat. Dann stellt sich die Frage, ob diese Normen, die schließlich zu einer Zeit, in der es noch keine elektronische Kommunikation gab, erlassen worden sind, auch auf den “elektronischen” Sachverhalt anwendbar sind. Dies ist mit Hilfe der Theorie der funktionellen Äquivalenz zu beantworten.

E-Government und Verfassungsrecht

Die Vereinheitlichung der Verwaltung und die Bildung einer zentralen Anlaufstelle für den Bürger, bei der sämtliche Verfahren gebündelt werden, sind Ziel des E-Governments. Um dabei dem Bundesstaats- und Rechtsstaatsprinzip mit seinen föderalen Zuständigkeits- und Verwaltungsstrukturen gerecht zu werden, muss sich die notwendige Vereinheitlichung auf ein gemeinsames Daten-Portal beschränken. Die Erledigung der einzelnen Verwaltungsaufgaben hat weiterhin dezentral zu erfolgen. Zur Errichtung einer modernen elektronischen Verwaltung bedarf es daher auf Dauer eines neuen Legitimationskonzepts, das sich von der traditionellen Verantwortungshierarchie löst, bedarf es doch des Zusammenwirkens von Bürger, Staat und privaten (IT-) Dienstleistern.

Die Frage, ob es ein “Grundrecht auf IT-Abwehr” gibt, lässt sich nicht einheitlich beantworten. Vielmehr muss zwischen Behörde und Bürger (und hier wiederum zwischen privaten und geschäftlichen Nutzern) differenziert werden.
Wie aus Art. 33 Abs. 2 und 5 GG folgt, steht Verwaltungsbediensteten kein derartiges Abwehrrecht zu. Sie müssen die Strukturen des E-Government dienstlich nutzen. Einschränkungen gelten allerdings für Richter (Art. 97 GG) und Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG), sobald ihre inhaltliche Arbeit betroffen ist.
Bürgern hingegen steht ein solches Recht grundsätzlich zu, wie sich aus dem einfachgesetzlich in § 3a VwVfG verankerten Freiwilligkeitsprinzip ergibt. Der Bürger ist also nicht verpflichtet, ein bestimmtes E-Government-Angebot der Behörde wahrzunehmen. Dieser Grundgedanke lässt sich schlagwortartig mit “kein aufgedrängtes E-Government” umschreiben.
Einschränkungen ergeben sich aber auf Bürgerseite für Unternehmer, für die die Nutzung teilweise verpflichtend ist (z.B. kann die Voranmeldung zur Lohnsteuer nur elektronisch erfolgen). Gerechtfertigt wird dies mit der höheren IT-Kompetenz in Unternehmen.

Ein “Recht auf IT-Einsatz” hat sich einfachgesetzlich bisher in der Pflicht zum barrierefreien Internetauftritt niedergeschlagen.

Auch die Grenzen des IT-Outsourcings an Private und die Vergabepraxis der öffentlichen Hand zur IT-Beschaffung werden durch das Verfassungsrecht bestimmt, sind aber vordringlich Fragen des Vergaberechts.

Literatur

Reinermann/v. Lucke (Hrsg.), Electronic Government in Dtschld., Speyerer Forschungsberichte 226, 2002

Skrobotz, Jan - Das elektronische Verwaltungsverfahren - S. 20ff.