Domainnamensrecht

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von Miriam Ballhausen

Die Registrierung oder Nutzung einer Domain kann unter marken-, namens-, wettbewerbs- und deliktsrechtlichen Gesichtspunkten problematisch sein.

Schutz nach dem Markenrecht

Das Markenrecht gewährt im geschäftlichen Verkehr nach § 1 MarkenG den Schutz für Marken, für geschäftliche Bezeichnungen und für geographische Herkunftsangaben. Grundlegende Voraussetzung des Schutzes nach dem Markenrecht ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Bei der Verwendung von Domains geht die Rechtsprechung bereits dann von einer geschäftlichen Nutzung aus, wenn sich Werbung, durch die Einnahmen erzielt werden sollen, auf der streitgegenständlichen Seite befindet (vgl. LG Hamburg, MMR 2000, 436 - luckystrike.de). Auch wer Internet Domain-Namen anmeldet, um sie an Dritte zu lizenzieren oder zu veräußern, handelt ohne weiteres im geschäftlichen Verkehr und nicht nur als Privatperson. Dies gilt auch dann, wenn das streitgegenständliche Kennzeichen noch nicht in Benutzung genommen wurde, z.B. die Domain konnektiert, aber zu einer (noch) inhaltsleeren Homepage führt (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14, Rn.56, nach § 15, Rn. 90).

Marken sind grundsätzlich alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden, vgl. § 3 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG). Der Schutz als Marke hängt von der Eintragung des Zeichens als Marke, von der Erlangung von Verkehrsgeltung durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr oder von der notorischen Bekanntheit einer Marke i.S.d. Pariser Verbandsübereinkunft? ab (§ 4 MarkenG).

Inhaber von Marken sind gem. § 14 MarkenG gegen die unbefugte Verwendung der Marke im geschäftlichen Verkehr geschützt. Eine unbefugte Verwendung liegt zum einen bei der Verwendung identischer Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen vor (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Jedoch genügt auch die auf Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und Identität oder Ähnlichkeit der durch das Zeichen und die Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen beruhende Verwechselungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr.2 MarkenG). Die Frage der Verwechselungsgefahr ist aus der Perspektive eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der betreffenden Warenart zu beurteilen und ergibt sich insbesondere aus der Zeichenähnlichkeit in Bild, Klang oder Bedeutung (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14, Rn. 233 ff.). Zwischen der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und der Zeichenähnlichkeit besteht eine Wechselbeziehung: Je größer die eine, desto geringer sind die Anforderungen an die andere. Schließlich kann die unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung einer im Inland bekannten Marke, trotz nicht identischer bzw. ähnlicher Waren oder Dienstleistungen, eine unbefugte Verwendung der Marke begründen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).

Die Verwendung einer Marke in einem Domainnamen kann eine solche unbefugte Verwendung darstellen, sodass dem Inhaber der Marke gegen den Domaininhaber Ansprüche aus § 14 V, VI MarkenG zustehen können.

Als geschäftliche Bezeichnung werden auch Unternehmenskennzeichen geschützt, also solche Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetiebs oder eines Unternehmens benutzt werden, § 5 I, II MarkenG. Auch ihre Verwendung in einem Domainnamen kann markenrechtliche Ansprüche auslösen, § 15 MarkenG?. Schließlich können solche Ansprüche auch aus der Verwendung eines Werktitels (§ 5 I, III MarkenG) als geschäftliche Bezeichnung erfolgen.

Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens

Das Unternehmenskennzeichen muss Kennzeichnungskraft besitzen, d.h. die Kennzeichnung muss zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Betrieb geeignet sein (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 5, Rn. 34). Besitzt das verwandte Kennzeichen eine zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen hinreichende Eigenart, wird sie also vom Verkehr als individueller Herkunftshinweis aufgefasst, besteht die Kennzeichnungskraft originär. Sie kann jedoch auch durch Verkehrsgeltung erworben werden, wenn ein ausreichender Bekanntheits- und Zuordnungsgrad erreicht wird (vgl.Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 5, Rn.50f.)

Schutz eines Domainnames als geschäftliche Bezeichnung

Der Schutz der Domainnamen als geschäftliche Bezeichnung ist umstritten. Aufgrund der technischen Funktion der Domainnamen zur eindeutigen Identifikation von Rechnern, wird eine unmittelbare Anwendbarkeit kennzeichen- und namensrechtlicher Grundsätze zum Teil abgelehnt. Dem widerspricht jedoch, dass Domains heute Marketingfunktion besitzen und im Internet gezielt zur Kennzeichnung eines Unternehmens oder Produktes eingesetzt werden. Insofern werden Domains jedenfalls dann kennzeichenmäßig benutzt, wenn das verwendete Zeichen originäre Kennzeichnungskraft oder Verkehrsgeltung besitzt (vgl. OLG München, Urteil vom 16. September 1999, ZUM 2000, 688). Dem Inhaber des Unternehmenskennzeichens stehen gegen ihre unbefugte Verwendung die Rechtsschutzmöglichkeiten des Markenrechts offen.

Anspruch auf Unterlassung

Gem. § 15 IV MarkenG steht dem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung ein Anspruch auf Unterlassung gegen denjenigen zu, der eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechselungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so bedarf es keiner Verwechselungsgefahr, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (vgl. § 15 II und III MarkenG). Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung im soeben beschriebenen Sinn kommt gem. § 15 V MarkenG auch ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht. Eine bekannte Entscheidung zur Unternehmenskennzeichenverletzung durch die Verwendung als Domainnamen ist der im Jahr 2001 vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedene “Shell”-Fall.

Umstritten ist die Rechtslage bei ähnlich lautenden Domains. Zum Teil wird Verwechselungsgefahr nur bei identischen Bezeichnungen angenommen. Im Allgemeinen wird Verwechselungsgefahr bei klanglicher, (schrift-)bildlicher oder begrifflicher Übereinstimmung angenommen(vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 15, Rn.43ff.), sodass Markenschutz auch bei ähnlich lautenden Domains zu gewähren wäre.

Allgemeines Namensrecht

Der Name wird durch § 12 BGB geschützt. Die Norm erfasst ausweislich ihres Wortlautes jede aus Buchstaben bestehende, aussprechbare sprachliche Kennzeichnung einer natürlichen oder juristischen Person zur Unterscheidung von anderen. Ob der Namensträger den Namen zwangsweise trägt oder ob er ihn frei gewählt hat, ist irrelevant. Daneben werden auch Unternehmensbezeichnungen, d.h. Geschäftsbezeichnungen und Kennzeichen jeglicher Art geschützt. Dementsprechend fallen auch Domainnamen grundsätzlich in den Schutzbereich des § 12 BGB.

Voraussetzung des Schutzes ist, dass eine Bezeichnung eine Person oder ein Unternehmen mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig bezeichnet, d.h. Namensfunktion besitzt. Nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung nicht unterscheidungskräftig sind insbesondere Gattungsbezeichnungen, Worte der Umgangsprache und geografische Bezeichnungen (vgl. Palandt, 65.Auflage, § 12 Rn. 11 ff.).

Der Namensträger wird durch § 12 BGB einerseits vor einer sog. Namensleugnung (§ 12 S.1 Var. 1 BGB), andererseits vor sog. Namensanmaßungen (Var.2) geschützt. Eine Namensanmaßung, d.h. eine unbefugte Verwendung des Namens, liegt dabei nicht erst vor, wenn eine Domain verwendet wird, sondern kann bereits in der Reservierung einer Domain mit fremden Namensbestandteilen liegen, sofern das Namensrecht durch die Registrierung erheblich beeinträchtigt wird. Hingegegen kann in der Registrierung einer Domain grundsätzlich keine Namensleugnung liegen, auch wenn der Berechtigte dadurch (technisch bedingt) seinerseits an der Registrierung gehindert wird.

Sowohl die Registrierung als auch die Verwaltung einer Domain durch die DENIC e.G. stellen keinen Namensgebrauch dar, sodass gegen die DENIC e.G. aus § 12 BGB weder ein Anspruch auf Unterlassung der Domainbenutzung, noch ein Anspruch auf Schutz des Domainnamens vor künftigen Eintragungen besteht. Der Namensträger muss sich durch einen Dispute- Eintrag oder eine eigene frühzeitige Registrierung schützen (vgl. BGH NJW 2004, 1793 - kurt-biedenkopf.de).

Bei Gleichnamigen ist der Schnellere zur Verwendung der Domain berechtigt. Dies gilt nur dann ausnahmsweise nicht, wenn wegen überragender Bekanntkeit eines der Gleichnamigen, wegen zu erwartender Nutzung und Zumutbarkeit eines individualisierenden Zusatzes, das Interesse des Schnelleren gegenüber dem Interesse des Gleichnamigen deutlich zurücktritt. (vgl. BGH MMR 2002, 382 - shell.de).

Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs

Wer einen Mitbewerber gezielt behindert und dadurch den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich beeinträchtigt (vgl. §§ 3, 4 Nr. 10 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG]), kann gem. § 8 UWG auf Beseitigung und Unterlassung der Störung oder nach § 9 UWG auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Die für den Behinderungswettbewerb vorausgesetzte gezielte Beeinträchtigung liegt immer dann vor, wenn Ziel der Handlung in erster Linie nicht die Förderung der eigenen wettbewerblichen Stellung, sondern die Störung der Mitbewerber in ihrer wettbewerblichen Entfaltung ist. Da in Konkurrenzsituation die eigene Handlung jedoch notwendig auf Kosten der Mitbewerber geht, sind die widerstreitenden Interessen in einer objektiven Würdigung gegeneinander abzuwägen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 4 Rn. 10.7).

Große Bedeutung haben wettbewerbsrechtliche Ansprüche bei der Registrierung von Gattungsbegriffen als Domains, also solchen (beschreibenden) Domains, die einen ganzen Bereich abdecken, wie z.B. “presserecht.de” oder “rechtsanwalt.de”.

Der wettbewerbsrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch ist auch in Fällen der unlauteren Domainreservierung von Bedeutung. Besteht kein eigenes schützenswertes Interesse, sollen durch die Reservierung also Dritte lediglich behindert bzw. zur Zahlung gezwungen werden, kann eine unlautere Wettbewerbshandlung iSd §§ 3, 4 Nr. 10 UWG vorliegen.

Auch völlige Blockade von Gattungsbegriffen - sei es durch die Reservierung ähnlicher/anderer Schreibweisen unter derselben Top-Level-Domain oder durch die Reservierung derselben Schreibweise unter verschiedenen Top-Level-Domains - kann gem. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrig sein.

Schutz über §§ 823 I, 826 BGB

Um mögliche Schutzlücken im Bereich der nicht-wettbewerbsmäßigen Nutzung von Produktbezeichnungen zu schließen, kommen auch Schadensersatzansprüche nach allgemeinem Deliktsrecht in Betracht.

§ 826 BGB gewährt vor allem Schutz vor Domainreservierungen, die dem Inhaber ein Entgelt von jemandem sichern sollen, der seine Angebote unter seinem Kennzeichen ins Netz stellen will (sog. “Domaingrabbing”).

Demgegenüber kommt § 823 I BGB vor allem bei Eingriffen in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs in Betracht. In Verbindung mit § 12 greift § 823 I bei schwerwiegenden Eingriffen in das Namensrecht ein.