Bundesdatenschutzgesetz
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Einführung
Am 30. September 1970 wurde in Hessen das weltweit erste Datenschutzgesetz verabschiedet. Nach langen Debatten über die Notwendigkeit und den Inhalt einer gesetzlichen Regelung verabschiedete dann auch der Bundestag am 12. November 1976 das 1. Bundesdatenschutzgesetz. Das Gesetz will vor den Folgen schützen, die eine Verarbeitung personenbezogener Angaben für den jeweiligen Betroffenen haben kann. Das heutige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erhebt nicht den Anspruch, den Datenschutz abschließend zu regeln. Vielmehr hat es neben den vielen spezielleren Gesetzen wie den Schul-, Melde- oder Archivgesetzen eine Auffangfunktion.
Schutz der informationellen Selbstbestimmung
§ 1 I BDSG benennt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen als originäres Schutzgut des Datenschutzes. In seinem Volkszählungsurteil hat das Bundesverfassungsgericht das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) als verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt für den Datenschutz konkretisiert. Es erschuf damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dahinter steht, dass die vom Grundgesetz garantierte Selbstbestimmung des Einzelnen in einer Gesellschaft, in der die automatische Datenverarbeitung selbstverständlich ist, nur dann eine Chance hat, wenn er auch über seine Daten bestimmen darf. Gerade wenn Daten unbegrenzt speicherbar, abrufbar und kombinierbar sind, muss die Selbstbestimmung über eigene Daten möglich sein.
Anwendung in der öffentlichen Verwaltung
Das BDSG gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BDSG für die öffentlichen Stellen des Bundes. Für die öffentlichen Stellen der Bundesländer gelten vorrangig die verschiedenen Landesdatenschutzgesetze. Diese enthalten aber vielfach Regelungen, die denen im BDSG entsprechen.
Im BDSG sind eine Vielzahl von grundlegenden Prinzipien des Datenschutzes niedergelegt, z.B. dass Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (in § 4 Abs. 1 BDSG) oder der Zweckbindungsgrundsatz (in § 14 Abs. 1 BDSG). Weiterhin werden dem Betroffenen durch das BDSG Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner Daten gegenüber der datenverarbeitenden Stelle eingeräumt (§§ 19ff. BDSG). Es ist ihm zum Beispiel auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen. Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind, und zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner Daten durch öffentliche Stellen in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Für die Datenerhebung und -verarbeitung durch öffentliche Stellen finden sich oft spezielle rechtliche Vorgaben. Prominente Beispiele dafür sind der Polizeidatenschutz, der in sämtlichen Landespolizeigesetzen ausführlich normiert ist. Soweit sich keine spezielle datenschutzrechtliche Vorschrift finden lässt, kann auf das Bundesdatenschutzgesetz zurückgegriffen werden, das für die öffentlichen Stellen des Bundes eine Auffangfunktion erfüllt. Das BDSG enthält mehrere Ermächtigungsnormen, die der datenverarbeitenden Stelle eine Verwendung personenbezogener Daten ermöglichen.
- Erheben personenbezogener Daten
Die wichtigste Ermächtigungsnorm ist § 13 I BDSG, der das Erheben personenbezogener Daten für zulässig erklärt, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden öffentlichen Stellen erforderlich ist. Damit ist jede Behörde berechtigt, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, etwa die Angaben von Bewerbern im Rahmen einer Stellenbesetzung.
- Speichern, Verändern und Nutzen von Daten
Auch das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für die gleichen Zwecke erfolgt, für die die Daten zuvor erhoben worden sind. So ist es etwa möglich, die Daten eines Bewerbers auszuwerten und eine vergleichende Tabelle aller Bewerber zu erstellen.
- Übermittlung von Daten
Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Verarbeitung ist schließlich auch die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Der Empfänger seinerseits darf gem. § 15 III BDSG die übermittelten Daten für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
Links
Bundesdatenschutzgesetz im Internet

