Allgemeines Persönlichkeitsrecht

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von Mareike Lüer

Allgemeines

Das “Allgemeine Persönlichkeitsrecht” wird vom Bundesverfassungsgericht aus der Handlungs- und Entfaltungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hergeleitet.

Zu den wichtigsten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehören:

  • das Recht auf Identität,
  • das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort,
  • das Recht der Selbstbestimmung, insb. auf informationelle Selbstbestimmung,
  • und das Recht der Selbstbewahrung.

Recht auf Identität

Wichtigste Ausprägung des Rechts auf Identität ist das grundrechtlich garantierte Namensrecht. Der Name hat nicht nur eine Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfunktion, sondern ist auch integraler Bestandteil der Identität und Persönlichkeit seines Trägers. Besondere Bedeutung hat das Recht auf Identität im Internet für Domainstreitigkeiten (siehe auch Domainnamensrecht), bei denen ein berechtigter Namensträger grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann, wenn ein Nichtberechtigter seinen Namen als Domain verwendet.

Recht am eigenen Bild

Nach dem Recht am eigenen Bild kann jeder grds. selbst über die Anfertigung und Verwendung von Bildern seiner Person entscheiden. Die §§ 22 bis 24 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) stellen einfach-gesetzliche Regelungen zum Recht am eigenen Bild dar. Danach gilt der Grundsatz, dass erkennbare Bildnisse einer Person nur mit deren Zustimmung öffentlich zur Schau gestellt oder verbreitet werden dürfen. Praxisrelevante Ausnahmen hiervon sind gem. §§ 23, 24 KUG die zustimmungsfreie Veröffentlichung von Personen der Zeitgeschichte, von Hintergrundpersonen und bei Bildern auf Steckbriefen. Jedoch werden diese Ausnahmenregelungen, wenn kommerzielle Interessen im Hintergrund stehen, eng ausgelegt.

Recht am eigenen Wort

Von dem Recht am eigenen Wort ist insbesondere die Möglichkeit der offenen Teilnahme am zwischenmenschlichen Kommunikationsprozess umfasst, ohne gefährdet zu sein, dass Äußerungen amtlich oder öffentlich gegen den Betreffenden verwendet werden. Eine einfach-gesetzliche Regelung des Rechts am eigenen Wort stellt vor allem § 201 Strafgesetzbuch (StGB) dar, der einen Verstoß gegen die Vertraulichkeit des nicht öffentlich gesprochenen Wortes strafrechtlich sanktioniert.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wurde vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Urteils zum “Volkszählungsgesetz 1983″ entwickelt (BVerfGE 65, 1). Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung folge, so das Gericht, “die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden”. Dieses Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts hat zu einer grundlegenden Ausweitung datenschutzrechtlicher Bestimmungen auf allen Ebenen geführt, nicht nur innerhalb der Beziehung zwischen Bürger und Staat, sondern auch im Verhältnis der Bürger untereinander. Auf dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung basieren die in allen Gesetzen niedergelegten datenschutzrechtlichen Grundprinzipien wie insbesondere das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, der Erforderlichkeitsgrundsatz oder der Zweckbindungsgrundsatz.