3a Vw Vf G

Verigo/Domain > Verigo/E-Mail > Verigo/Weblog > Verigo/Twitter > Verigo/3aVwVfG

Normtext

§ 3a VwVfG - Elektronische Kommunikation

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

Anwendungsbereich

§ 3a VwVfG wurde durch das 3. VwVfÄndG aus dem Jahre 2002 in das Verwaltungsverfahrensgesetz eingefügt. Mit ihm wird die elektronische Kommunikation im Bereich des Verwaltungsverfahrens der Schriftform gleichgestellt. Dies gilt als allgemeines Grundsatz für das gesamte Verwaltungsverfahren i.S.d. § 9 VwVfG, also für nach außen, auf den Erlass eines VA oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtete Tätigkeit von Behörden. Auch im Widerspruchsverfahren findet § 3a VwVfG Anwendung, nicht § 55a VwGO. Denn trotz der Regelung in den §§ 68ff. VwGO ist das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren dem materiellen Verwaltungshandeln zuzuordnen und stellt ein eigenständiges Verwaltungsverfahren i.S.d. § 9 VwVfG dar. Eine Grenze findet sich in entgegenstehenden Rechtsvorschriften, § 3a Abs. 2 S. 1 VwVfG.

Normzweck

Mit § 3a VwVfG wurden die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen für eine rechtsverbindliche Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung geschaffen, die im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung erforderlich wurden. Vor allem Formvorschriften, die bisher den Email-Verkehr zwischen Büger und Behörde hinderten, stehen diesem nun nicht mehr im Weg. Zentraler Gedanke auf dem Weg zum E-Government ist allerdings das Freiwilligkeitsprinzip. Ihm zu Folge ist elektronische Kommunikation nur zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet, § 3a Abs. 1 VwVfG. Dies gilt sowohl auf Seite des Bürgers wie auch der Behörde. Für den Bürger stellt sich dies als Ausgestaltung der grundrechtlich abgesicherten Verfahrensrechte dar, die einen für den Bürger zumutbaren Zugang zur Verwaltung fordern.

Zugangseröffnung

Die Zugangseröffnung ist unabdingbare Voraussetzung für die Wirksamkeit elektronischer Kommunikation.

1. Begriffsmerkmale

Der Begriff des elektronischen Dokuments ist weit zu verstehen. Er umfasst sämtliche Erscheinungsformen elektronischer Kommunikation, unabhängig von Format und Kompatibilität. Haupterscheinungsform ist der elektronische Verwaltungsakt.

Übermittlung meint ausschließlich elektronische Übertragung: Das elektronische Dokument muss den temporären oder dauerhaften Datenspeicherplatz des Absenders verlassen und zum Abruf für den Adressaten an einem anderen Datenspeicherplatz bereitstehen. Auf das eingesetzte Übermittlungsmedium kommt es theoretisch nicht an (z.B. E-Mail, Messenger, FTP).

Zugang bezeichnet die objektiv zur Verfügung stehenden technischen Mittel der Kommunikation, also die erforderliche technische Infrastruktur wie z.B. die Verfügbarkeit eines eigenen (!) elektronischen Postfaches (“objektives Element”).

Unter Eröffnung ist der subjektive Widmungsakt des potentiellen Adressaten zu fassen, durch den er den elektronischen Kommunikationsweg bereitstellt (“subjektives Element”). Sie kann im Prinzip ausdrücklich oder konkludent geschehen.

2. Zugangseröffnung durch den Bürger

Hier muss zwischen professionellen Teilnehmern am Rechtsverkehr und Privaten unterschieden werden.

Beim privaten Nutzer kann eine Zugangseröffnung i.d.R. ausschließlich durch ausdrückliche Erklärung erfolgen. Nur so kann ausreichend sichergestellt werden, dass dem Teilnehmer am Rechtsverkehr nicht gegen seinen Willen die elektronische Form aufgedrängt wird. Eine konkludente Zugangseröffnung scheidet dagegen regelmäßig aus. Bei Angabe einer E-Mail-Adresse im Briefkopf des Bürgers kann etwa bei einem papierförmigen Schreiben nicht zwingend von seinem Willen ausgegangen werden, auch elektronisch mit der Behörde kommunizieren zu wollen.

Auf Seiten eines geschäftlichen Nutzers kann die Zugangseröffnung hingegen bereits in der Angabe eines elektronischen Postfaches (auf der Homepage, dem Briefpapier oder einer Visitenkarte) liegen; etwas Gegenteiliges muss ausdrücklich erklärt werden. Eine konkludente Zugangseröffnung ist hier also möglich.

3. Zugangseröffnung durch Behörde

Das Freiwilligkeitsprinzip gilt auch für die öffentliche Hand. Da die Behörden die E-Mail-Kommunikation ausschließlich dienstlich nutzen, sind wie bei den geschäftliche Nutzern keine allzu großen Anforderungen an eine konkludente Zugangseröffnung zu stellen. Eine solche liegt etwa vor, wenn die Behörde auf Briefbögen oder eigenen Websites ihre E-Mail-Adresse angibt und hierdurch ihre Bereitschaft zur E-Mail-Kommunikation signalisiert. Soweit allerdings lediglich im Impressum der Behördenhomepage eine E-Mail-Adresse angegeben ist, kann daraus noch keine Zugangseröffnung gefolgert werden. Jedenfalls liegt eine Zugangseröffnung vor, wenn eine Behörde mit einem Bürger mittels E-Mail kommuniziert; denn hier wird durch „vorangegangenes Tun“ der Eindruck erweckt, auch weiterhin den Verwaltungskontakt mittels elektronischer Kommunikation abwickeln zu wollen.