Öffentliche IT-Dienstleister
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IT-Dienstleistungen als Gegenstand öffentlicher Verwaltung
Die neuen Medien, die sog. Informations- und Kommunikationstechnologien (IuK), haben längst Einzug in die Behörden gehalten. Sie unterstützen die Verwaltung in ihren internen Vorgängen („Prozessen“), ermöglichen neue Verwaltungsprodukte und Dienstleistungen gegenüber den Bürgern und Unternehmen („E-Government“) und tragen den Keim einer neuen „Kernkompetenz“ der Verwaltung in sich: IT-Dienstleistungen sind nicht nur Mittel zum (Verwaltungs-) Zweck, sondern prägen den virtuellen Verwaltungsraum mit eigenen Gesetzmäßigkeiten. Der Staat nimmt für sich in Anspruch, mit eigenen Mitteln für ein hohes Maß an Sicherheit, Integrität, Authentizität und Verbindlichkeit der Kommunikation über elektronische Medien zu sorgen. Das hindert ihn zuweilen, Datenverarbeitung und Mediennutzung von (privaten) Dritten erledigen zu lassen. Im Gegenteil: Er erweitert seine Geschäftsbereiche und bietet Dritten selbst seine Dienste, das frisch erworbene Know-how und die vorfinanzierte IT-Infrastruktur an.
„Öffentlich-rechtliche IT-Dienstleister“ am Beispiel der Dataport
Auf diese Weise entstehen - zumeist hervorgehend aus den ehemaligen staatlichen Rechenzentren - eigene IT-Dienstleister als öffentliche Einrichtung, etwa als Anstalt des öffentlichen Rechts. Diese Entwicklung ist insofern bemerkenswert als sie dem allgemeinen Trend der Privatisierung, des Outsourcing und der „Verschlankung“ der Verwaltung zuwiderläuft. Beispiele hierfür sind die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) und Dataport. Dataport mit Sitz in Altenholz, Schleswig-Holstein, ist eine Anstalt des Öffentlichen Rechts?, gegründet durch Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig Holstein. Nach § 3 Abs. 1 dieses Staatsvertrages unterstützt Dataport „die öffentlichen Verwaltungen in den Ländern der Träger, einschließlich der Kommu-nalverwaltungen, durch Informations- und Kommunikationstechniken, insbesondere als zentrale IuK-Dienstleisterin des Landes Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg.“ So entsteht ein „öffentlich-rechtlicher IT-Dienstleister“: mehr Unternehmen als bisherige staatliche Rechenzentren, mehr Behörde als ein privates IT-Unternehmen.
Das Beispiel Dataport zeigt par excellence die verschwimmenden Grenzen zwischen Staat und Wirtschaft, eine neue Aufgabenverantwortung für die Zukunftsgestaltung. Es liegt im Selbstverständnis solcher öffentlich-rechtlicher IT-Dienstleister, dass sie Vorzüge unternehmerischer Entfaltung (umfassender Service, Kundenorientierung, Erschließung neuer Geschäftsfelder, innovatives Produkt- und Leistungsportfolio, Effizienz und Flexibilität) mit jenen staatlicher Behörden (Gemeinwohlorientierung, Zuverlässigkeit, strikte Gesetzmäßigkeit, Nachhaltigkeit, insbesondere das fehlende Insolvenzrisiko) verbinden wollen. Ob dies so gelingen kann, mag an dieser Stelle dahinstehen. Es wird aber zu untersuchen sein, ob auf diese Weise die jeweils typischen rechtlichen Schranken privatwirtschaftlichen und staatlichen Handelns dadurch unterlaufen werden, dass man diese in Ansehung jeweiliger Handlungsanforderungen mit der anderen Seite des Januskopfes betrachtet.
Der Konflikt mit privaten IT-Dienstleistern aus politischer, ökonomischer und recht-licher Sicht
Der Gegenstand der IuK-Technologie bringt es mit sich, dass auch eine öffentlich-rechtliche Einrichtung Dienstleistungen erbringt, für die sich längst ein Markt entwickelt hat, den auch private IT-Dienstleister bedienen. Vielfältige Konflikte sind so vorgezeichnet:
Politisch steht der Staat in einem Dilemma: Einerseits trägt er die Verantwortung für seine „eigene“ Anstalt, deren Bedienstete und das gesetzlich normierte Aufgabenportfolio, andererseits verträgt sich eine zunehmende Monopolisierung kaum mit einer IT-Standortpolitik, die auf Wettbewerb, Forschungstransfer und Mittelstandsförderung basiert.
Ökonomisch gesehen bedarf es genauester Untersuchung, ob die staatlich notwendigen IT-Dienstleistungen eher „inhouse“ oder doch durch einen privaten Dritten wirtschaftlicher erledigt werden können. Bei dieser Bilanz darf allerdings nicht übersehen werden, dass jeder Produktivitätsgewinn durch schrittweise Monopolisierung des öffentlichen Unternehmens volkswirtschaftlich latent schädlich sein kann. Jedenfalls solange es noch private Unternehmen sind, die sich für den Export von IT-Dienstleistungen verantwortlich zeichnen.
Rechtlich begibt sich der Staat mit „eigenen“ IT-Dienstleistern gleich mehrfach auf „Glatteis“: So sehr sich inzwischen eine wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand etabliert haben mag, so sehr setzen das Europäische Recht, das Verfassungsrecht und das nationale Wettbewerbsrecht doch Grenzen zum Schutze der Verbraucher und privaten Konkurrenten. Diese Grenzen gilt es auszuloten, haben sie doch zugleich für den privaten Mitbewerber eine rechtsschutzbegründende Wirkung.

